AGB
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Apartments zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Boardinghouses (Boardinghouseaufnahmevertrag). Der Begriff „Boardinghouseaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Boardinghouse-, Boardinghousezimmervertrag.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Apartments sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedü̈rfen der vorherigen Zustimmung des Boardinghouses in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, VERJÄHRUNG
2.1 Vertragspartner sind das Boardinghouse und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Boardinghouse zustande. Dem Boardinghouse steht es frei, die Apartmentbuchung in Textform zu bestätigen.
2.2 Alle Ansprüche gegen das Boardinghouse verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Boardinghouses beruhen.
3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1 Das Boardinghouse ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Apartments bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Apartmentüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Boardinghouses zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Boardinghouse beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Boardinghouse verauslagt werden.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Das Boardinghouse kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Apartments, der Leistung des Boardinghouses oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Apartments und/oder für die sonstigen Leistungen des Boardinghouses erhöht.
3.5 Rechnungen des Boardinghouses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Boardinghouse kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Boardinghouse berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Boardinghouse bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6 Das Boardinghouse ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Boardinghouse berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer
3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.8 Das Boardinghouse ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde.
3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Boardinghouses aufrechnen oder verrechnen.
4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES BOARDINGHOUSES (NO SHOW)
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Boardinghouse geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Boardinghouse der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen dem Boardinghouse und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Boardinghouses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Boardinghouse ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Boardinghouse einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Boardinghouse den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Boardinghouse hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Apartments sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Apartments nicht anderweitig vermietet, so kann das Boardinghouse den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5 RÜCKTRITT DES BOARDINGHOUSES
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Boardinghouse in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Apartmentsn vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Boardinghouses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Boardinghouse gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Boardinghouse ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist das Boardinghouse berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- Höhere Gewalt oder andere vom Boardinghouse nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Apartments oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- das Boardinghouse begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Boardinghouses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Boardinghouses zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4 Der berechtigte Rücktritt des Boardinghouses begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6 APARTMENTSBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Apartments, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6.2 Gebuchte Apartments stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Apartments dem Boardinghouse spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Boardinghouse aufgrund der verspäteten Räumung des Apartmentss für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Boardinghouse kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
7 HAFTUNG DES BOARDINGHOUSES
7.1 Das Boardinghouse haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Boardinghouses beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Boardinghouses beruhen. Einer Pflichtverletzung des Boardinghouses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Boardinghouses auftreten, wird das Boardinghouse bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
7.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Boardinghouse dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Boardinghouse empfiehlt die Nutzung des Boardinghouse- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Boardinghouse.
7.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Boardinghousegarage oder auf dem Boardinghouseparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Boardinghousegrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Boardinghouse nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.
7.4 Weckaufträge werden vom Boardinghouse mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Boardinghouse übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Boardinghouse haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer
7.1, Sätze 1 bis 4.
8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hamburg
Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand … [Bitte Ort eintragen, wahlweise Standort des Boardinghouses oder Sitz der Betreibergesellschaft des Boardinghouses].
8.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR PARKGARAGEN UND AUSSENSTELLPLÄTZE
1 MIETVERTRAG
1.1 Mit der Annahme der Parkberechtigung und/oder mit Einfahren in die Parkgarage oder auf den Boardinghouseparkplatz (im Folgenden: „Parkbereich“) kommt zwischen dem Boardinghouse und dem Mieter ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeiten gemäß dieser Einstellbedingungen zustande.
1.2 1.1 Dabei sind weder Bewachung noch Verwahrung Gegenstand dieses Vertrages. Das Boardinghouse übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen.
2 BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN
2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Boardinghousepersonals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.
2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Boardinghouse ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder um- setzen zu lassen. Hierfür kann das Boardinghouse eine Pauschale berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
2.3 Das Boardinghouse ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen.
2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.
2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.
3 SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet:
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
- die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen,
- das unnötige Laufenlassen von Motoren,
- das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,
- das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen,
- das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen,
- das Verteilen von Werbematerial.
3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.
3.4 Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
4 ENTGELT/PARKDAUER
4.1 Die Höhe des zu zahlenden Parkentgeltes und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus der aushängenden, jeweils gültigen Preisliste.
4.2 Die Höchstparkdauer beträgt einen Monat, sofern nicht im Einzelfall eine Sondervereinbarung getroffen wird.
4.3 Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist das Boardinghouse berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aus dem Parkbereich entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Fahrzeughalters unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Boardinghouse steht bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein der Preisliste entsprechendes Entgelt zu.
4.4 Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder das Boardinghouse eine längere Parkzeit nach.
4.5 Das Boardinghouse darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Fahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt; der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen. 4.6 Benutzt der Mieter mit seinem Fahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das Boardinghouse berechtigt, das jeweils volle Parkentgelt für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
5 HAFTUNG DES BOARDINGHOUSES
5.1 Das Boardinghouse haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Boardinghouse unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Das Boardinghouse schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
5.4 Ist der Mieter Boardinghousegast und übernimmt das Boardinghouse auf Wunsch des Mieters das Einparken oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Boardinghouses gegenüber dem Gast handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verursacht werden, sind über die Kfz- Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters zu regulieren. Das Boardinghouse und der vom Boardinghouse beauf- tragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahrzeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der vom Boardinghouse beauftragte Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6 HAFTUNG DES MIETERS
6.1 Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Boardinghouse schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Boardinghouse zu melden.
6.2 Der Mieter haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.
7 PFANDRECHT/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/VERWERTUNG
7.1 Dem Boardinghouse steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und ge- setzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.
7.2 Das Boardinghouse ist berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen zu entfernen und/oder zu verwerten, sofern dies dem Mieter/Fahrzeughalter zuvor angedroht wurde und er der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges innerhalb einer vom Boardinghouse gesetzten, angemessenen Frist nicht nach- gekommen ist. Einer solchen Androhung und Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Mieter/Fahrzeughalter auch nach Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht ermittelt werden konnte. Der Mieter/Fahrzeughalter hat Anspruch auf den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Fahrzeuges angefallenen Parkentgeltes.
7.3 Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 haftet der Mieter dem Boardinghouse für alle entstandenen Kosten